Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der Firma Karl H. Arnold Maschinenfabrik GmbH & Co. KG, Gottlieb-Daimler-Str. 29, 88214 Ravensburg

In Anlehnung an die Lieferbedingungen des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA).

Unsere Gewährleistung ist befristet auf 12 Monate. Optional ist die Gewährleistung auf 24 Monate erweiterbar. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung. Ersatz- und Verschleißteile, wie z.B. Laseroptiken, Fasern, Schutzgläser, Induktoren, Bearbeitungsoptiken, Düsen und Spannmittel sind von der Gewährleistung ausgenommen.

Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen.

Gleiches gilt für versteckte Mängel nach ihrer Entdeckung. Werden versteckte Mängel erst bei der Verarbeitung festgestellt, so ist die noch nicht verarbeitete Ware sicher zu stellen und dem Verkäufer zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen.

ILieferzeit:nach Eingang der schriftlichen Bestellung und Vereinbarung des Lieferdatums
(wie im Angebot angegeben)
IILieferbedingungen: FCA Ravensburg, gemäß Incoterms 2010
IIIGültigkeit:Das Angebot ist 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.
IVZahlungsbedingungen:Zu den Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung á Konto ohne jeden Abzug frei Zahlstelle (Bankverbindungen) des Lieferers zu leisten wie folgt:

– 30 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
– 60 % nach Mitteilung der Versandbereitschaft an den Besteller
– 10 % innerhalb eines weiteren Monats
– oder wie auf unserem schriftlichen Angebot angegeben

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
VVerfügbarkeit:Nach VDI-Richtlinie 3423, mit folgendem Zusatz:
Garantiert wird einen Monat nach Übergabe, eine technische Verfügbarkeit von >88%, ab dem 6. Monat eine technische Verfügbarkeit von >92%, unter der Voraussetzung, dass die Anlage mit dem von Fa. Arnold geschulten Personal betrieben wird.
VIVorabnahme:Die Vorabnahme der Anlage erfolgt nach einem von uns erstellten Abnahmeprotokoll in unserem Werk und beinhaltet den Nachweis der einwandfreien Funktion der Maschine. Die Abnahme kann durch Mitarbeiter des Bestellers in unserem Werk begleitet und überwacht werden. Die Testergebnisse werden protokolliert und bilden die Grundlage zur Auslieferung unseres Lieferumfangs.
VIIEndabnahme:Nach Inbetriebnahme in Ihrem Werk wird die Endabnahme nach unserem Abnahmeprotokoll wiederholt. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, gilt die Abnahme als vollzogen. Erfolgt die vereinbarte Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, für die wir nicht verantwortlich sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn die Lieferung vom Besteller zur Produktion benutzt wird, ohne abgenommen zu sein.
VIIIAngebot:Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur mit Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht werden.
IXUmfang der Lieferung:Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
XGefahrenübergang
und
Entgegennahme:
1. Die Gefahr geht spätestens nach der Verladung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kostenübernahme-zusage des Bestellers die Versicherung und Zwischenlagerung zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig.
XIEigentumsvorbehalt:1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme der Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer erwirken nicht den Rücktritt vom Vertrag.
XIIHaftung für Mängel
der Lieferung:
Für die Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt XV.4. wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, spätestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

3. Wir beziehen uns auf das Werkvertragsrecht §631 und ff bis §636 BGB, und das Kaufrecht §434 BGB und ff bis §449 BGB.

4. Zur Vorabnahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
XIIIHaftung für
Nebenpflichten:
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen, sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte XII.3.und XV.4. entsprechend.
XIVGerichtsstand:Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen
XVRecht des Bestellers
auf Rücktritt, Wandelung und sonstige Haftung des Lieferers:
1. Beide Parteien können vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vertragserfüllung unmöglich wird. Dies gilt ebenso für Teillieferungen.

2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes I. der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4. Wir beziehen uns auf das Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG vom 15. Dezember 1989 BGB1.IS.2198
XVIGewährleistung:Unsere Gewährleistung ist befristet auf 12 Monate. Optional ist die Gewährleistung auf 24 Monate erweiterbar. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung. Ersatz- und Verschleißteile, wie z.B. Laseroptiken, Fasern, Schutzgläser, Induktoren, Bearbeitungsoptiken, Düsen und Spannmittel sind von der Gewährleistung ausgenommen.

Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Gleiches gilt für versteckte Mängel nach ihrer Entdeckung.

Werden versteckte Mängel erst bei der Verarbeitung festgestellt, so ist die noch nicht verarbeitete Ware sicher zu stellen und dem Verkäufer zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen.

Zusatz für die Geschäftsbereiche Lohnfertigung und Lohnbearbeitung

Ausgeschlossen werden folgende Absätze: IV, V, VI, VII, XI 1+4, XIII, weil sie für diesen Geschäftsbereich nicht zutreffen.
Alle anderen Punkte behalten ihre volle Gültigkeit.

XVIIGeltungsbereich:1. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Bedingungen als unsere Lieferbedingungen und Konditionen vereinbart wurden, spätestens aber mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Auftragsbestätigung, erkennt der Vertragspartner (Besteller) unsere Bedingungen an.

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten und Unternehmen im Sinne § 14 BGB. Ebenso gültig sind sie für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Entgegenstehende oder von unseren abweichende Bedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt.
XVIIIBesondere
Zahlungsbedingungen:
Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, gelten folgende Bedingungen:
Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto
Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen rein netto.
XIXErfüllungsort:Der Auftraggeber hat das zu bearbeitende Material frei Haus an den Auftragnehmer zu liefern. Erfüllungsort sämtlicher Leistungen ist das Werk des Auftragnehmers.
XXLieferung und Gefahrenübergang:Wir liefern ausschließlich FCA Ravensburg. Der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber ist mit dem Verladen des Gutes vollzogen. Auf Kundenwunsch organisiert der Auftragnehmer den Transport. Die Kosten hierzu werden extra berechnet. Dennoch ist der Gefahrenübergang mit dem Verladen vollzogen.
XXIZustand von Gütern:Werkstücke für die Lohnbearbeitung sind in einwandfreiem Zustand anzuliefern. Für fehlerhafte Teile kann keine Bearbeitung stattfinden. Angelieferte Teile sind in Mengen, Beschreibung, Werkstoff und Dimensionen zu dokumentieren (ausführlicher Lieferschein) und eventl. mit normgerechten Werkszeichnungen auszustatten.
XXIIHaftung:1. Wir haften ausschließlich für die von uns erbrachte Arbeit und beziehen uns hier auf das Produkthaftungsgesetz ProdHaftG vom 15. Dezember 1989 BGB1.IS.2198

2. Kommt es zu einer fehlerhaften Fertigung aufgrund von unrichtigen, unklaren oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers, fehlerhaften oder falschen bereitgestellten Teilen oder Materialien, falschen Angaben in Zeichnungen und Datenblättern, übernehmen wir keine Haftung.

3. Eine Gewährleistung und Haftung für konstruktions- oder werkstoffbedingte Schweißfehler (z. B. Risse, Poren, Lunker, Schweißnahteinschlüsse, Nahtüberstand, Nahteinfall oder Schweißspritzer) ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Produktionsergebnissen und Ansprüchen Dritter Parteien gegen den Auftraggeber ist in jedem Fall ausgeschlossen.
XXIIIAllgemeines:Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages über Lohnfertigung und Lohnbearbeitung, einschließlich unserer Lieferbedingungen und Konditionen sind nur in Schriftform möglich.

Stand 19.02.2016